§ 1 KampfmittelVO NRW
Bibliographie
- Titel
- Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - KampfmittelVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KampfmittelVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7111
(1) Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf.
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft aus der Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkrieges und Teile solcher Gegenstände, die
- 1.
Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z.B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),
- 2.
Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.
Außer Kraft am 31. Dezember 2031 durch § 7 Absatz 2 der Ordnung i.d.F. vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354)