Versionsverlauf


  • ab 27.11.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 KampfmittelVO NRW

Bibliographie

Titel
Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - KampfmittelVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KampfmittelVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7111

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

Außer Kraft am 31. Dezember 2031 durch § 7 Absatz 2 der Ordnung i.d.F. vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354)