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  • ab 05.04.2001 (aktuelle Fassung)

§ 7 LAV-NRW - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung ­ LAV­NRW ­)
Amtliche Abkürzung
LAV-NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2126

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4 oder § 8 Abs. 2 das Herstellen und Anwenden nicht anzeigt,
  2. 2.
    seinen Unterrichtungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.