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§ 8 LAV-NRW - In­Kraft­Treten, Übergangsregelungen, Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung ­ LAV­NRW ­)
Amtliche Abkürzung
LAV-NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2126

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.

(2) Personen, die bei In­Kraft­Treten dieser Verordnung die Tätigkeiten ausüben, haben diese spätestens einen Monat nach In­Kraft­Treten dieser Verordnung anzuzeigen.