Versionsverlauf


  • ab 05.04.2001 (aktuelle Fassung)

§ 3 LAV-NRW - Verbot

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung ­ LAV­NRW ­)
Amtliche Abkürzung
LAV-NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2126

(1) Es ist verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die aus Thymus oder Milz von mehr als sechs Monaten alten Rindern sowie von Schafen oder Ziegen aller Altersklassen hergestellt wurden.

(2) Es ist verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die nicht die Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Übertragung des BSE­Erregers erfüllen, die in den Bek. d. Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte v. 25.09.1995 (BAnz. Nr. 210, S. 11604) und 28.03.1996 (BAnz. Nr. 67, S. 4158) aufgestellt wurden.