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  • ab 05.04.2001 (aktuelle Fassung)

§ 4 LAV-NRW - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung ­ LAV­NRW ­)
Amtliche Abkürzung
LAV-NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2126

Personen, die Arzneimittel aus tierischem Ausgangsmaterial selbst herstellen und anwenden, ohne sie in den Verkehr zu bringen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt (Untere Gesundheitsbehörde) anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der Tätigkeit anzugeben.