§ 89b SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 73 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung§ 2 Nr. 1 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung tritt.