§ 14 SVG - Arten der Dienstzeitversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

  1. 1.

    Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

  2. 2.

    Unfallruhegehalt,

  3. 3.

    Übergangsgeld,

  4. 4.

    Ausgleich bei Altersgrenzen,

  5. 5.

    Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1,

  6. 6.

    Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,

  7. 7.

    Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,

  8. 8.

    Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,

  9. 9.

    Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

  10. 10.

    Einmalzahlungen nach § 89b.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)