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§ 101 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)