§ 101 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
- 1.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro,
- 2.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro,
- 3.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro,
- 4.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro.
2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)