§ 89b SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen finden die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.