ANLAGE IV BremBesG - Künftig wegfallende Ämter (zu § 68)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2016

Besoldungsgruppe A 12

Lehrerin, Lehrer

  • als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)7) - kw -

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)8) - kw -, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)8) - kw -

Als Einstiegsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulagenberechtigten Verwendung weitergewährt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 12a

Lehrerin, Lehrer

  • als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4)5) - kw -

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulagenberechtigten Verwendung weitergewährt.

Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrerin - kw -, Hauptlehrer - kw -

  • als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

Konrektorin, Konrektor

  • als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - kw -

Lehrerin für die Primarstufe 7) - kw -, Lehrer für die Primarstufe 7) - kw -

Lehrerin für die Sekundarstufe I 7) - kw -, Lehrer für die Sekundarstufe I 7) - kw -

Rektorin, Rektor

  • einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) - kw -

Zweite Konrektorin - kw -, Zweiter Konrektor - kw -

  • einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 14

Rektorin, Rektor

  • einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - kw -

Sonderschulkonrektorin - kw -, Sonderschulkonrektor - kw -

  • als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2) -

  • als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -

  • als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -

  • als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2) -

  • als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zugrunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -

  • als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Besoldungsgruppe C 2

Hochschuldozentin - kw -, Hochschuldozent - kw -

Professorin, Professor

  • an einer Fachhochschule - kw -

Professorin an einer Kunsthochschule - kw -, Professor an einer Kunsthochschule - kw -

Besoldungsgruppe C 3

Professorin, Professor

  • an einer Fachhochschule - kw -

Professorin an einer Kunsthochschule -kw -, Professor an einer Kunsthochschule - kw -

Universitätsprofessorin - kw -, Universitätsprofessor - kw -

Besoldungsgruppe C 4

Professorin an einer Kunsthochschule -kw -, Professor an einer Kunsthochschule - kw -

Universitätsprofessorin - kw -, Universitätsprofessor - kw -