§ 18 KommHVO - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KommHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-8
(1) Aufwendungen, die zu einem Teilhaushalt gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird.
(2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushalts können für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Teilhaushalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 bis 30 erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.