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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 17 KommHVO - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Amtliche Abkürzung
KommHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-8

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,

  1. 1.

    wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder

  2. 2.

    wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Es kann bestimmt werden, dass in einem Teilhaushalt bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass der Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen vermindert wird.

(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.