§ 13 BWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung ohne Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Entgelt zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. § 13a bleibt unberührt.