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§ 5 BWG - Bisheriges Eigentum

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen.