§ 5 BWG - Bisheriges Eigentum
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen.