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Anlage 2 BWG - Anlage 2
(zu § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr. 4)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Schutzgebiete im Sinne von § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind:

  1. 1.

    Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes;

  2. 2.

    Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

  3. 3.

    Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), die durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, als Badegewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) ausgewiesen wurden;

  4. 4.

    nährstoffsensible Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl Nr. L 375 S. 1) als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl. S. 226) als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;

  5. 5.

    Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserstandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl Nr. L 206 S. 7) (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) ausgewiesen wurden.

Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, in denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.