Versionsverlauf


§ 13 BWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung ohne Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Entgelt zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. § 13a bleibt unberührt.