§ 8a VwVG LSA - Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(2) Der Auftrag einschließlich Anlagen ist bei den Gerichtsvollziehern als elektronisches Dokument einzureichen. Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gilt § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611), entsprechend. Bei der elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich. Das Dienstsiegel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ist in elektronischer Form zulässig.
(3) Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4) Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.