Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 20a VwVG LSA - Vollstreckung gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Die Vollstreckung gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Leistungsbescheid oder einer Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn

  1. 1.

    der in dem Leistungsbescheid oder in der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und

  2. 2.

    die gegebenenfalls in dem Leistungsbescheid oder der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

(2) Zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Leistungsbescheid oder eine gegen die Gesellschaft gerichtete Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich.

(3) Aus einem gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Leistungsbescheid oder einer gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.