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§ 20 VwVG LSA - Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2, nach der die Personen Vereinigung zahlungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.