Versionsverlauf

§ 2 VwVG LSA - Vollstreckungsgegenstand, Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldner

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Duldungsbescheid stehen einem Leistungsbescheid gleich. Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden weiteren Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. 1.

    Erklärungen einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,

  2. 2.

    Beitragsnachweise der Arbeitgeber nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    öffentlich-rechtliche Verträge, soweit sich darin die Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen haben,

  4. 4.

    Zahlungsaufforderungen wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,

  5. 5.

    andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus

  1. 1.

    der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

  2. 2.

    der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder

  3. 3.

    der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) Vollstreckungsschuldner sind

  1. 1.

    bei Leistungsbescheiden diejenigen Personen, gegen die die Leistungsbescheide gerichtet sind,

  2. 2.

    bei Vollstreckungsurkunden gemäß Absatz 2 die darin genannten Zahlungspflichtigen Personen,

  3. 3.

    bei Bescheiden nach Absatz 1 Satz 2 diejenigen Personen, die durch den Bescheid in Anspruch genommen werden.