§ 6 ArchIngKGEintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Einem Eintragungsantrag als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist stattzugeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
- 2.auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,
- 3.eine einschlägige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
- 4.sich dem Beruf ausschließlich freiberuflich widmet und als am Bau tätige Ingenieurin oder am Bau tätiger Ingenieur nicht baugewerblich, ansonsten in ihrer oder seiner Fachrichtung nicht gewerblich tätig ist und
- 5.in Schleswig-Holstein ihre oder seine Hauptwohnung, ihre oder seine Hauptniederlassung oder ihre oder seine überwiegende Beschäftigung hat.
(2) § 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.