§ 18 VwVG LSA - Vollstreckung gegen Erben

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung können die Erben im Streitfall durch Klage gegen Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung treffen.