§ 18 VwVG LSA - Vollstreckung gegen Erben
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung können die Erben im Streitfall durch Klage gegen Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung treffen.