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  • ab 16.07.1999 (außer Kraft)

§ 15 MRVG - Vollstreckungsplan, Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und der Träger der Einrichtungen durch Rechtsverordnung einen Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug auf. Darin wird die Zuständigkeit der Einrichtungen geregelt. Es sollen getrennte Gruppen gebildet werden insbesondere für Patientinnen und Patienten, die einer allgemein-psychiatrischen Behandlung bedürfen, die schwere Persönlichkeitsstörungen aufweisen, die einen Hang haben, übermäßig Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, geistig Behinderte und Patientinnen und Patienten bis zum 24. Lebensjahr.

(2) In eine andere als die im Vollstreckungsplan vorgesehene Einrichtung können Patientinnen und Patienten auch auf ihren Antrag eingewiesen oder durch den Träger der Einrichtung verlegt werden, wenn dies ihrer Therapie, der Eingliederung, der Sicherheit dient oder aus wichtigen Gründen des Zusammenlebens erforderlich ist. Über die Einweisung entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Vor einer Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Trägers ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, im Übrigen ist sie zu unterrichten.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).