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  • ab 16.07.1999 (außer Kraft)

§ 12 MRVG - Ergänzende Gesundheitshilfen

Bibliographie

Titel
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Patientinnen und Patienten, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert sind, haben gegenüber dem Träger der Einrichtung Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen in entsprechender Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - mit Ausnahme der §§ 23, 24, 40, 41 und 76 SGB V. Bei der Krankenbehandlung nach § 39 SGB V bestimmt der Träger der Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus.

(2) Während einer Beurlaubung haben die Patientinnen und Patienten mit Ausnahme einer Notfallbehandlung nur Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege in der Einrichtung, die die Beurlaubung ausgesprochen hat, und auf Übernahme der Heilbehandlungskosten, die infolge einer Weisung im Rahmen der Lockerung der Unterbringung oder des Urlaubs entstehen, soweit nicht Ansprüche gegen einen Versicherungsträger vorgehen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).