§ 8 MRVG - Schriftwechsel, Pakete, Zeitungen
Bibliographie
- Titel
- Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit können der Schriftwechsel überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Absenderinnen und Absender sowie die Patientinnen und Patienten sind unverzüglich zu unterrichten. Schreiben können insbesondere angehalten werden, wenn
- 1.ihre Weitergabe in Kenntnis ihres Inhaltes einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
- 2.ihre Weitergabe die Eingliederung anderer Patientinnen und Patienten nach deren Entlassung gefährden würde,
- 3.sie in Geheimschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind oder
- 4.durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die Patientinnen und Patienten oder Dritte zu befürchten sind.
(3) Der Schriftwechsel mit den gesetzlichen Vertretungen, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, der Verteidigung, Notarinnen und Notaren, mit Volksvertretungen des Bundes und des für den Wohnsitz oder die Einrichtung zuständigen Landes, ihren Mitgliedern, den Trägern der Einrichtungen sowie ihrer Beschwerdestelle, den zuständigen Behörden, den Gerichten oder Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg darf nicht unterbunden werden. Schreiben der Patientinnen und Patienten an die in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen sowie der Schriftwechsel mit der Verteidigung werden nicht überwacht.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen werden auch auf Telegramme, Pakete, Päckchen, einzelne Zeitungen und Zeitschriften angewendet. Pakete und Päckchen sind in Gegenwart der Patientinnen und Patienten zu öffnen, es sei denn, zwingende Gründe sprechen dagegen. § 7 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).