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§ 4 ThürAIKG - Berufsbezeichnung 'Ingenieur'

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Eine Person, die in Thüringen ihre Hauptwohnung oder ihre berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend in Thüringen ausübt, darf die Berufsbezeichnung 'Ingenieur' führen, wenn sie

  1. 1.

    mit Erfolg ein Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie

    1. a)

      in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,

    2. b)

      mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Gesamtdauer auf Teilzeitbasis, was mindestens 180 Leistungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) entspricht, und

    3. c)

      welches überwiegend ingenieurspezifische Fächer aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfasst oder in der Wortverbindung 'Wirtschaftsingenieur' von diesen Fächern zumindest geprägt ist,

    abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    zur Führung dieser Berufsbezeichnung

    1. a)

      nach im Ausland abgeschlossener Ausbildung von der Ingenieurkammer Thüringen auf Antrag die Genehmigung erhalten hat,

    2. b)

      nach dem Recht eines anderen Landes berechtigt ist oder

    3. c)

      bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 242) berechtigt war.

    Wird der Ingenieurkammer Thüringen bekannt, dass eine Person eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist der antragstellenden Person zu erteilen, wenn sie einen technisch-naturwissenschaftlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung besitzt, der dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss gleichwertig ist. § 9 ThürBQFG mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürBQFG nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürBQFG nicht vor, gilt § 5.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der antragstellenden Person auch dann zu erteilen, wenn

  1. 1.

    sie

    1. a)

      einen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt, der erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 zu erhalten, oder

    2. b)

      den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem oder mehreren der in Buchstabe a genannten Staaten, die diesen Beruf nicht reglementiert haben, ausgeübt hat und im Besitz mindestens eines in einem der in Buchstabe a genannten Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, und

  2. 2.

    zwischen der sich aus den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ergebenden Berufsqualifikation und dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Abschluss keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Die Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG belegt. Für die Prüfung des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürBQFG entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b nicht vor, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Liegen lediglich die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht vor, gilt § 5.

(4) Den Ausbildungsnachweisen nach Absatz 3 sind gleichgestellt:

  1. 1.

    in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    in einem in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 darf in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft geführt werden, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,

  2. 2.

    die Mehrheit der Stimmrechte unter den Gesellschaftern bei Berufsangehörigen liegt, die berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen, und

  3. 3.

    mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans aus Berufsangehörigen besteht, die berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geleitet wird.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Abweichend von Absatz 5 darf eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 in der Firma oder im Namen einer Gesellschaft neben den Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 geführt werden, wenn

  1. 1.

    mindestens ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen, und

  2. 2.

    mindestens ein Viertel der Stimmrechte unter den Gesellschaftern bei Berufsangehörigen liegt, die berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 zu führen.

§ 9 bleibt unberührt.