Versionsverlauf


  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 7 BremWG - Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit; Bewirtschaftung und Koordinierung
(Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihnen zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit "Weser" zugeordnet. Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in der Anlage dargestellt.