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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 10 BremWG - Alte Rechte und Befugnisse
(Zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Unbeschadet des § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach

  1. 1.

    der Wasserordnung vom 27. Dezember 1878 (Brem.GBl. S. 296),

  2. 2.

    dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Ges.Samml. S. 53)

erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechtes eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.