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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 12 BremWG - Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse
(Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Die obere Wasserbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen.