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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 BremWG - Unentgeltliche Benutzung
(Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, unentgeltlich zu dulden.