Versionsverlauf


  • ab 27.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 KapVO NRW 2017 - Bericht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Amtliche Abkürzung
KapVO NRW 2017
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Hochschulen legen jährlich einen Bericht mit der Berechnung der Aufnahmekapazität und der vorgesehenen Festsetzung der Zulassungszahlen innerhalb einer vom für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) zu bestimmenden Frist vor.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht nicht nachvollziehbar, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.