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  • ab 27.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 KapVO NRW 2017 - Grundsätzliche Berechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Amtliche Abkürzung
KapVO NRW 2017
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ergibt sich aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote. Das Ministerium gibt ein einheitliches Berechnungsprogramm vor.