§ 8 KapVO NRW 2017 - Reduzierung der Zulassungszahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO NRW 2017
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Zulassungszahl kann im Einvernehmen mit dem Ministerium unter Beachtung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten reduziert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre ansonsten beeinträchtigt wäre. Eine Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Hochschule die Beeinträchtigungsgründe selbst beseitigen kann.