§ 11 KapVO NRW 2017 - Kapazitätsermittlung für Studiengänge der FernUniversität in Hagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO NRW 2017
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Das Ministerium ermächtigt die FernUniversität in Hagen gemäß § 6 Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in der jeweils geltenden Fassung, das Verfahren der Kapazitätsermittlung unter entsprechender Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fernlehre der FernUniversität durch Satzung zu regeln. Der Erlass der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(2) Diese Regelung wird zunächst erprobt und bis zum Sommersemester 2025 überprüft. Nach Ablauf der Frist prüft das Ministerium den Fortbestand dieser Regelung.