§ 7 ArchIngKG - Eintragung als Freischaffende Architektin oder Freischaffender Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Freischaffende Stadtplanerin oder Freischaffender Stadtplaner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Als "Freischaffende Architektin", "Freischaffender Architekt", "Freischaffende Innenarchitektin", "Freischaffender Innenarchitekt", "Freischaffende Landschaftsarchitektin", "Freischaffender Landschaftsarchitekt", "Freischaffende Stadtplanerin" oder "Freischaffender Stadtplaner" ist einzutragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihren Beruf fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die keine eigenen Produktions-, Investitions-, Handels- oder Lieferinteressen haben oder vertreten, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In Gesellschaften nach § 10 können nur Partnerinnen oder Partner, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Aktionärinnen oder Aktionäre freischaffend tätig sein.
(2) Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren können als freischaffend Tätige eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen.