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§ 7 ArchIngKGEintragung als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur oder Bauingenieurin oder Bauingenieur nach § 73 Abs. 4 LBO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Einem Eintragungsantrag als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur ist stattzugeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.
    die Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 2 bis 4 wahrnehmen will,
  2. 2.
    auf Grund des § 1 oder des § 2 Abs. 1 bis 4 des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen berechtigt ist,
  3. 3.
    eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist und
  4. 4.
    in Schleswig-Holstein ihre oder seine Hauptwohnung, ihre oder seine Niederlassung oder ihre oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) § 5 Abs. 7 gilt entsprechend für Ingenieurinnen oder Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die als bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen waren. § 5 Abs. 8 gilt entsprechend für bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure.

(3) Eine Bauingenieurin oder ein Bauingenieur, die oder der die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 4 LBO erfüllt, ist auf Antrag in die entsprechende Liste einzutragen.