§ 50 VGHGAnfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Lehnt die Landesregierung einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann angefochten werden.
(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.