Versionsverlauf

§ 50 VerfGHG - Anfechtung der Entscheidung über den Zulassungsantrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Lehnt die Landesregierung einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ab, so kann diese Entscheidung von dem Vertrauensmann/der Vertrauensfrau angefochten werden.

(2) Die Anfechtung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.