§ 3 GOLR - Staatskanzlei und Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
- Amtliche Abkürzung
- GOLR
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4-2
(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.
(2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei. Er vertritt den Ministerpräsidenten in den Verwaltungsgeschäften der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei koordiniert, unbeschadet der Eigenverantwortung der Minister, die Tätigkeit der Ministerien.
(3) Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund wird vom Ministerpräsidenten bestellt und leitet die Vertretung des Landes beim Bund. Dieser obliegt die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.