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§ 16 GOLR - Einheitliche Vertretung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Amtliche Abkürzung
GOLR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4-2

Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.