§ 16 GOLR - Einheitliche Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
- Amtliche Abkürzung
- GOLR
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4-2
Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.