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§ 15 GOLR - Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Amtliche Abkürzung
GOLR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4-2

Die von der Landesregierung beschlossenen Anträge werden vom Ministerpräsidenten dem Präsidenten des Bundesrates übersandt. Der Geschäftsverkehr mit den Ausschüssen des Bundesrates obliegt den Ministerien.