§ 5 GOLR - Vertretung der Minister
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
- Amtliche Abkürzung
- GOLR
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4-2
(1) Ein Minister wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 durch einen anderen Minister vertreten. Die Vertretung durch einen anderen Minister gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzen. Der Ministerpräsident bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.
(2) Bei abschließender Zeichnung von Verordnungen sowie der Beantwortung Kleiner Anfragen gegenüber dem Landtag wird der Minister durch den Staatssekretär vertreten. Im Übrigen vertritt der Staatssekretär den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften.
(3) Der Minister hat im Verhinderungsfall für die Teilnahme eines Vertreters an den Sitzungen des Landtages, der zuständigen Landtagsausschüsse sowie der Bundesratsausschüsse, denen er angehört, zu sorgen. In den Landtagssitzungen soll bei Abwesenheit des Ministers der Staatssekretär zugegen sein. In den Sitzungen der Landesregierungen findet eine Vertretung nicht statt.