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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 40 PPVO - Umsatzsteuer, Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung bei der Vergütungsschuldnerin oder dem Vergütungsschuldner (§ 34 Absatz 4) fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt werden.