PPVO,SH - Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 1

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

Vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-19-11

Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Inhaltsübersicht(1)§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht2
Voraussetzungen der Anerkennung3
Allgemeine Voraussetzungen4
Allgemeine Pflichten5
Anerkennungsverfahren6
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung7
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger8
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung9
Teil 2
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit
Besondere Voraussetzungen10
Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung11
Prüfungsausschuss12
Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung13
Abschnitt 2
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Prüfämter für Standsicherheit14
Typenprüfung, Typengenehmigung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten15
Teil 3
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz
Besondere Voraussetzungen16
Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss17
Prüfungsverfahren18
Überprüfung des fachlichen Werdegangs19
Schriftliche Prüfung20
Mündliche Prüfung21
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße22
Rücktritt23
Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung24
Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
Besondere Voraussetzungen25
Fachrichtungen26
Fachgutachten27
Aufgabenerledigung28
Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
Besondere Voraussetzungen29
Fachgutachten30
Beurteilung von Baugrundgutachten31
Schriftlicher Kenntnisnachweis32
Aufgabenerledigung33
Teil 6
Vergütung
Abschnitt 1
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit
Allgemeines34
Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen35
Berechnung der Vergütung36
Höhe der Gebühren37
Gebühr nach dem Zeitaufwand38
Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit39
Umsatzsteuer, Fälligkeit40
Abschnitt 2
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz41
Abschnitt 3
Vergütung der Prüfsachverständigen
Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen42
Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau43
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten, Anlagen
Ordnungswidrigkeiten44
Anlagen45
Teil 8
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten47
BauwerksklassenAnlage 1
(zu § 34 Absatz 1 und § 41 PPVO)Anlage 2

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2016, ABl. L 095 S. 20) zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 S. 1).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 9, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 PPVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen.

(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. 1.

    Standsicherheit und

  2. 2.

    Brandschutz.

(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. 1.

    technische Anlagen und

  2. 2.

    Erd- und Grundbau.

§ 2 PPVO - Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde eigenverantwortlich wahr. Sie sind keine Sachverständigen im Sinne des § 69 Absatz 3 Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422). Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, soweit die Landesbauordnung keine andere Regelung enthält. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 PPVO - Voraussetzungen der Anerkennung

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Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.