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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 36 PPVO - Berechnung der Vergütung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 2 der Baugebührenverordnung) und der Bauwerksklasse (§ 35 Absatz 1) nach der Gebührentafel nach Anlage 2. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch lineare Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst ein zu prüfendes Bauvorhaben mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist dann wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall-, Wärme- und statisch-konstruktiven Brandschutzes, ermäßigen sich die Gebühren nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Leistungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 3 fallen nicht an.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben bautechnischen Nachweise des Schall-, Wärme-, Erschütterungs- und statisch konstruktiven Brandschutzes gelten sollen, ermäßigen sich die Gebühren nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind. Leistungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 3 fallen nicht an.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Als notwendige Auslagen erhalten die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit Fahrtkosten in Höhe der Sätze der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Entschädigung in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Kilometerpauschale in Ansatz gebracht werden. Fahr- und unvermeidbare Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 38 Absatz 1) zu berechnen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.