§ 5 AGGVG - Zahl der Spruchkörper
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
Die Zahl der Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Zivil- und Strafsenate der Präsident des Oberlandesgerichts. Im Dienstaufsichtsweg können hierfür Weisungen erteilt werden.