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§ 5 AGGVG - Zahl der Spruchkörper

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Die Zahl der Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Zivil- und Strafsenate der Präsident des Oberlandesgerichts. Im Dienstaufsichtsweg können hierfür Weisungen erteilt werden.