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§ 2 AGGVG - Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Das Justizministerium kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts regelmäßige Gerichtstage abgehalten werden.

(2) Das Justizministerium kann außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichten. Soll der Zweigstelle eine bestimmte sachliche oder örtliche Zuständigkeit übertragen werden, so erfolgt die Errichtung durch Rechtsverordnung; sie ist nur zulässig, wenn die Errichtung der Zweigstelle nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Für die Verwahrung der Grundakten und der Grundbücher kann eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte errichtet werden, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind. Bei einem mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgericht kann eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet werden; die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens.