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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 6 AGGVG - Ehrenamtliche Richter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche höhere Verwaltungsbeamte außer den in § 34 Abs. 1 GVG bezeichneten Beamten im Interesse einer geordneten Verwaltung nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.