§ 9 ÖPNVG - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("Besteller-Ersteller-Prinzip")
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-37
1Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen und den Aufgabenträgern als Besteller und den Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vertraglich zu regeln ("Besteller-Ersteller-Prinzip"). 2Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere
- 1.
den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen und die zu erbringenden Serviceleistungen (zum Beispiel Vertrieb und Fahrgastinformationen),
- 2.
die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,
- 3.
die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen,
- 4.
die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt wird,
- 5.
die Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität,
- 6.
die Angebotsgestaltung auch bei unvorhergesehenen Änderungen,
- 7.
die Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen und
- 8.
die Art und den Umfang der gegebenenfalls gewährten ausschließlichen Rechte.